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Ein Unterschied zwischen Eisenbahn-Depeschen und Privat-Depeschen findet jedoch nur in so weit Statt, als solches in dem einen oder dem anderen Staate entweder durch allgemeine Vorschriften, oder durch besondere Vertragsbestimmungen festgesetzt worden ist.

Art. 16. Welche Depeschen jede einzelne der Vereinsregierungen als ihre Staats-Depeschen betrachtet zu sehen wünscht, hängt von ihrem Ermessen ab.

Art. 17. Die Staats-Depeschen können nach der Wahl der Absender in Deutscher oder in einer solchen fremden Sprache abgefasst werden, deren Buchstabenzeichen sich durch die vorhandenen Telegraphen-Apparate wiedergeben. lassen. Auch ist bei jenen Depeschen die Anwendung von Chiffern, jedoch nur von solchen zulässig, welche in Buchstabenzeichen oder Ziffern bestehen. Bei allen anderen Depeschen ist vorläufig die Fassung in Deutscher Sprache ohne Anwendung von Chiffernschrift Bedingung. Sollte sich später ein Bedürfniss herausstellen, entweder allgemein oder nur für bestimmte Routen auch andere Sprachen zur Anwendung für telegraphische PrivatDepeschen zuzulassen, so werden die betheiligten hohen Regierungen sich hierüber verständigen.

Art. 18. Zur Verhütung etwaigen Missbrauches sollen die Staats-Depeschen jederzeit mit dem Siegel des Absenders oder beziehentlich der absendenden Behörde versehen sein.

Art. 19. Eine Controle über die Zulässigkeit der Beförderung von StaatsDepeschen mit Rücksicht auf ihren Inhalt steht den Telegraphen-Büreaus nicht zu. Dagegen sind dieselben verpflichtet, solche Privat-Depeschen von der Annahme oder Weiterbeförderung auszuschliessen, deren Inhalt gegen die Gesetze verstösst oder aus Rücksichten des öffentlichen Wohls und der Sittlichkeit für nicht geeignet erachtet wird.

Die Entscheidung liegt in solchen Fällen dem Vorsteher der Telegraphen-Station oder dessen Stellvertreter ob.

An welche Behörde die gegen derartige Entscheidungen etwa zu erhebenden Beschwerden zu richten sind, wird von den betreffenden Regierungen bestimmt werden.

III ABSCHNITT.

Beförderung der Depeschen.

Art. 20. Die Beförderung der telegraphischen Depeschen von jeder Station aus, geschieht der Regel nach in der Reihenfolge in welcher sie entweder bei der Station aufgeliefert werden oder mittelst des Telegraphen zu derselben gelangen; den Vorrang hierbei haben jedoch jederzeit die StaatsDepeschen, und unter diesen wieder diejenigen, welche von den betreffenden Staats-Oberhäuptern, Ministerien oder Gesandtschaften abgesendet werden, ohne dass aber (mit Ausnahme von Fällen, wo Gefahr im Verzug ist) durch das Dazwischentreten solcher Depeschen die bereits begonnene Telegraphirung anderer Depeschen unterbrochen werden darf.

Ferner gebührt den Eisenbahn-Depeschen, falls sie nach art. 15 von PrivatDepeschen zu unterscheiden sind, ebenfalls der Vorrang vor letzteren. Unter Staats-Depeschen derselben Gattung gehen die als dringlich bezeichneten denjenigen vor, welche eine solche Bezeichnung nicht haben. Art. 21. Das im vorstehenden Artikel erwähnte Rangverhältniss der

Depeschen-Gattungen findet auch beim gleichzeitigen Vorhandensein mehrerer Depeschen an verschiedenen Stationen einer und derselben Linie in der Weise Anwendung, dass ein Richtungswechsel zunächst von jenem Rangverhältnisse abhängig ist.

Depeschen gleicher Kategorie, welche auf derselben Linie zur Absendung in entgegengesetzten Richtungen vorhanden sind, sollen in der Beförde rung alterniren.

Art. 22. Wird die Telegraphen-Verbindung nach erfolgter Annahme einer Depesche unterbrochen, so ist diejenige Station, von welcher ab die Weiterbeförderung auf telegraphischem Wege unthunlich ist, verpflichtet, die Depesche sofort in einem recommandirten Briefe an die nächste Station, welche zur Weiterbeförderung im Stande ist, event. an die Endstation oder direct an den Adressaten als portofreye Dienstsache zur Post zu geben.

Nach erfolgter Wiederherstellung der telegraphischen Verbindung ist die Depesche noch nachträglich durch den Telegraphen weiter zu senden. Art. 23. Jedem Absender einer Depesche steht das Recht zu, dieselbe collationiren, d. h. sich von der Adress-Station zurücktelegraphiren zu lassen. (Art. 29.)

Art. 24. Jede zur Beförderung bestimmte Depesche kann auf Verlangen des Absenders an mehrere Adressaten gerichtet und in Folge dessen sowohl auf Zwischen-Stationen abgesetzt, als auch bei diesen oder bei der letzten Station vervielfältigt werden. (Art. 30 und 31.)

Art. 25. Jede Depesche wird nach ihrer Ankunft auf der letzten Telegraphen-Station oder auf solchen Zwischen-Stationen, wo dieselbe abgesetzt worden ist (Art. 24), nach erfolgter Umschrift sogleich unter dem Amtssiegel der Telegraphen-Station an den oder die Adressaten abgesandt, und zwar, in so fern der Adressat am Stationsorte selbst wohnt, durch einen verpflichteten Boten der Telegraphen-Verwaltung, im anderen Falle aber nach Massgabe der vom Absender desshalb getroffenen Bestimmung (Art. 7.)

IV ABSCHNITT.
Beförderungs-Gebühren.

Art. 26. Für die Beförderung der telegraphischen Depeschen, soweit solche nicht unentgeltlich geschieht, wird eine vorläufig nach der Gesammtlänge der zu durchlaufenden Telegraphen-Linien der Vereins-Regierungen und nach der Zahl der Worte bemessene Gebühr erhoben, welcher nur in dem Falle, dass die Depesche von einer Telegraphen-Station durch Post oder expressen Boten nach einem andern Orte weiter zu befördern ist, eine Transportvergütung hinzutritt.

Die Gebühr beträgt für eine Depesche auf eine Entfernung bis einschliesslich 10 Meilen für 20 Worte 1 Fl. Conv.-Münze, oder 1 Fl. 12 kr. rhein. oder 20 Sgr. Diese Gebühr steigt jedesmal um denselben Betrag für weitere

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40 u. s. w. Meilen.

Wenn die Depesche über 20 bis einschliesslich 50 Worte enthält, so wird das Doppelte, und wenn solche über 50 bis einschliesslich 100 Worte enthält, das Dreifache erhoben (1).

Art. 27. Bei Ermittelung der Gebühren nach der Wortzahl sind folgende Grundsätze zu beobachten:

1. Zusammengesetzte Worte, welche mit Bindestrichen verbunden zu werden pflegen, sind in der Regel als Ein Wort zu rechnen; als MaximalGrenze eines Wortes werden jedoch 7 Sylben angenommen, so dass der Ueberschuss von 7 zu 7 Sylben wiederum als ein Wort gerechnet wird. 2. Interpunktionszeichen im Texte werden nicht mitgerechnet, dagegen können alle durch den Telegraphen nicht wiederzugebende Zeichen, welche daher durch Worte dargestellt werden müssen, nur als solche berechnet werden.

3. Einzelne Buchstaben oder Zahlen, letztere bis zu 5 Ziffern, werden ebenfalls als Ein Wort gerechnet. Bei Zahlen von mehr Zifferstellen sind je 5 Ziffern und ebenso der etwaige Ueberschuss als Ein Wort anzunehmen, wobei Striche, Kommata und andere darstellbare Zeichen als Ziffern mitzuzählen sind.

4. Bei chiffrirten Depeschen sind je 5 Zeichen, so wie der etwaige Ueberschuss als Ein Wort anzusehen.

5. Adresse und Unterschrift werden bei Auszählung der Worte mitgerechnet, dagegen sind -

6. Die etwaigen Notizen, in welcher Weise die Depesche von der letzten Telegraphen-Station weiterbefördert werden soll, ferner sämmtliche Zeichen und Worte, welche die Telegraphen-Verwaltung selbst der Depesche zum Zwecke des Dienstes hinzufügt, nicht mitzuzählen.

Art. 28. Im internationalen Verkehr werden in der Regel nur die Depeschen des Telegraphen-Dienstes gegenseitig frei befördert. Alle übrigen Staats-Depeschen dagegen unterliegen der tarifmässigen Gebührenberechnung von der Aufgabe- bis zur Adress-Station, unbeschadet der etwaigen anderweiten Verfügung einzelner Vereins-Regierungen, soweit es deren Gebühren-Antheil betrifft.

Art. 29. Für das Collationiren einer Depesche (Art. 23) ist die Hälfte der Telegraphen-Gebühr für den Hinweg zu entrichten.

Art. 30. Depeschen, welche an Zwischenorten abgesetzt werden sollen (Art. 24) sind in der Art zu taxiren, dass die Gesammtgebühr sich aus den einzelnen Beträgen der für die Beförderung vom Abgangsorte bis zum nächsten Absetzungspunkte und so fort von einem zum andern Absetzungspunkte, resp. bis zum Bestimmungsort entfallenden Gebühren

zusammensetzt.

Art. 31. Bei Depeschen, welche an einer Station zu vervielfältigen sind (Art. 24), ist für die Ausfertigung des zweiten und jedes folgenden Exemplars eine Gebühr von 20 kr. Conv. M., 24 kr. rhein. oder 7 Sgr. oder Neugroschen zu erlegen.

Art. 32. Für Nacht-Depeschen (Art. 9) sind sämmtliche Telegraphirungs-Gebühren mit dem doppelten Betrage zu entrichten.

Art. 33. Die Vergütung für den Transport der von einer Telegraphen

(1) Diesem Artikel ist ein nach Massgabe der darin enthaltenen Bestimmungen aufgestellier Tarif für die Telegraphen-Gebühr hinzugefügt.

Station nach einem andern Orte weiter zu sendenden Depeschen ist vom Absender mit dem durch jenen Transport wirklich entstehenden Betrage zu zahlen. Kann die Höhe dieses Betrages im Voraus nicht bestimmt übersehen werden, so ist von dem Aufgeber eine den ersteren jedenfalls deckende Summe (vide unten) zu deponiren, von welcher der Ueberrest binnen 3 Tagen zurückgefordert werden kann.

Die Telegraphen-Station, bei welcher die Depesche den Telegraphen verlässt und welche die fraglichen Kosten sonach auslegt, hat daher der Abgangs-Station die Höhe des Betrages möglichst schnell auf telegraphischem Wege mitzutheilen. Ist die Auslage jener Kosten in anderer Währung geschehen, als solche vom Absender der Depesche nach der üblichen Landesmünze zu zahlen sind, so ist die Reduction nach dem Verhältnisse von 20 Fl. C. M. = 24 Fl. rhein 14 Thlr. Preuss. zu bewirken. Das vorerwähnte Depositum soll bei jeder Depesche mindestens betragen:

a. fur Beförderung mittelst ordinairer Post oder expressen Boten 11 Fl. C. M. oder 1 Fl. rhein. oder Thaler.

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b. für Estafetten beförderung eben so viel für je Eine Meile. Art. 34. Sämmtliche Gebühren sind zwar in der Regel bei Aufgabe der Depesche im Voraus zu zahlen. Es bleibt jedoch dem Ermessen der einzelnen Vereins-Regierungen überlassen, in wie weit bei gewissen Arten von Depeschen ein Creditiren der Gebühren nachgegeben werden darf.

Ueber die Zahlung der Gebühren ist Quittung zu ertheilen.

Art. 35. Wird eine zur Absendung angenommene Privat-Depesche von einer weiterhin belegenen Station derselben Regierung auf Grund des Art. 19 alin. 1 dieses Vertrages zurückgewiesen, so steht dem Absender ein Anspruch auf Rückerstattung der gesammten erlegten Gebühren zu. Erfolgt die Zurückweisung hingegen bei einer Station einer anderen Vereins-Regierung, so hat der Absender nur den Betrag für diejenige Strecke zurück zu erhalten, auf welcher die Beförderung noch nicht stattgefun

den hat.

Im Uebrigen findet eine Rückerstattung der Gebühren für telegraphische Depeschen in der Regel nur dann Statt, wenn solche am Bestimmungsorte in einer Weise verstümmelt angekommen sind, dass dieselben ihren Zweck nicht erfüllen können, eine rechtzeitige Berichtigung aber nicht zu ermöglichen gewesen ist. In diesem Falle ist diejenige Verwaltung zur Zahlung des zurück zu erstattenden Betrages verpflichtet, deren Beamten die Verstümmelung verschuldeten, oder auf deren Linien die letztere stattgefunden hat.

V ABSCHNITT.

Abrechnungen unter den Telegraphen-Verwaltungen

des Vereins.

Art. 36. Die tarifmässige Beförderungs-Gebühr wird bei jeder Depesche zwischen denjenigen Vereins-Regierungen, deren Telegraphen bei der Beförderung betheiligt gewesen sind, bis auf weitere Verabredung in dem Verhältnisse der Beförderungsstrecken gegen einander getheilt.

Die Theilung geschieht nur nach ganzen Meilen, wobei Entfernungen unter Meile fortbleiben, von und über Meile als eine volle Meile gerechnet werden. Ergeben sich bei den Resultaten Bruchgroschen, so wer

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den Beträge unter Groschen fortgelassen, Beträge von und über Groschen als volle Groschen angenommen.

Bei Depeschen, die unterwegs abgesetzt werden, erfolgt die Theilung des Gesammtbetrages der Gebühren nach demselben Grundsatze.

Art. 37. Die für Vervielfältigung von Depeschen erhobene Gebühr ist derjenigen Regierung ungetheilt zu vergüten, auf deren Stationen die Vervielfältigung stattgefunden hat.

Art. 38. Ebenso sind die vorausbezahlten Vergütungen für den Transport von der Telegraphen-Linie ab nach den Bestimmungsorten derjenigen Verwaltung ungetheilt zu erstatten, welche solche ausgelegt hat.

Art. 39. Die gegenseitige Abrechnung zwischen den Vereins-Regierungen soll vierteljährlich nach Massgabe der Kalender-Quartale durch die Centralstellen der Telegraphen-Verwaltungen dergestalt erfolgen, dass jede Verwaltung Zahlung und Forderung einer jeden anderen Verwaltung an Telegraphen- und Vervielfältigungs-Gebühren in derjenigen Währung, in welcher die Erhebung stattgefunden hat, Zahlung und Forderung an Auslagen hingegen in derjenigen Währung aufstellt, in der Letztere bebestritten worden sind, dass hierauf die Abrechnungen gegenseitig zur Controle mitgetheilt werden, und dass alsdann die Differenz zwischen Zahlung und Forderung baar ausgeglichen wird. Um den Differenzbetrag zu bestimmen, wird bei Reduction einer Währung in die andere das Verhältniss von 1 Fl. C. M. 1 Fl. 12 Kr. rhein. 20 Sgr. oder Neugroschen Anwendung finden.

Der Restbetrag ist stets in der eigenen Landesmünze zu zahlen.

VI ABSCHNITT.

Schlussbestimmungen.

Art. 40. Zur weiteren Ausbildung des Vereins sowohl in technischer als administrativer Beziehung, zur Einführung allgemeiner Verbesserungen, Gleichheit der Gesetzgebung und der Reglements wird der zeitweise Zusammentritt einer Deutschen Telegraphen-Conferenz vorbehalten.

Art. 41. Jeder der nicht zum Verein gehörigen Deutschen Regierungen steht bei Errichtung von Telegraphen-Linien der Beitritt zum DeutschOesterreichischen Telegraphen-Vereine offen.

Art. 42. Gegenwärtiger Vertrag tritt mit dem 1sten October 1850 in Wirksamkeit und bleibt für die Dauer von fünf Jahren in Kraft. Das Erlöschen desselben bedingt jedoch eine vorherige einjährige Kündigung. Erfolgt diese nicht, so wird der Vertrag stillschweigend als für unbestimmte Zeit gegen einjährige Kündigung verlängert angesehn.

Art. 43. Die Ratification dieses in vier gleichlautenden Exemplaren ausgefertigten und vollzogenen Vertrages soll binnen vier Wochen erfolgen. So geschehen Dresden, am 25 Juli 1850.

(L. S.) CARI. STEINHEIL.
(L. S.) LUDWIG FRHR. V. BRÜCK.
(L.S.) HERMANN RICHTER.
(L. S.) CARL DYCK.

(L. S.) FRIEDRICH WILHELM NOTTEBOнм.
(L. S.) CARL WOLF V. EHRENSTEIN.
(L. S.) WILHELM WIEBE.

(L. S.) MAX MARIA FRHR. V. Weber.

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