| Heinrich Lorenz (ritter von Liburnau) - 1903 - 412 páginas
...Religionsgenossenschaft zur anderen auf seine bürgerlichen und politischen Rechte Einfluß nehmen. Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme an einer kirchlichen Feier gezwungen werden, insoferne er nicht der nach dem Gesetze hiezu berechtigten Gewalt eines anderen... | |
| Austria - 1904 - 492 páginas
...unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen. Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur...einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, in soferne er nicht der nach dem Gesetze hiezu berechtigten Gewalt eines Anderen untersteht. Artikel... | |
| Edmund Bernatzik - 1906 - 794 páginas
...unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen. Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur...einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, insoferne er nicht der nach dem Gesetze hiezu berechtigten Gewalt eines anderen untersteht. Artikel... | |
| Ernst Viktor Zenker - 1909 - 236 páginas
...unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen. Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur...einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, insoferne er nicht der nach dem Gesetze hiezu berechtigten Gewalt eines anderen untersteht. „Jede... | |
| Heinrich Rauchberg - 1912 - 280 páginas
...jedoch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Glaubensbekenntnis kein Abbruch geschehen. Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur...kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, insofern er nicht der nach dem Gesetze hiezu berechtigten Gewalt eines andern untersteht. Eine solche liegt... | |
| Fritz von Keller - 1917 - 338 páginas
...unabhängig, doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen. Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur...einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, infofern er nicht der nach dem Gesetze hierzu berechtigten Gewalt eines anderen untersteht. Das Gesetz... | |
| Österreichische Leo-Gesellschaft, Vienna - 1924 - 682 páginas
...unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen. Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur...kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, insofern er nicht der nach dem Gesetz hiezu berechtigten Gewalt eines anderen untersteht. Art. 15. Jede gesetzlich... | |
| 1929 - 1544 páginas
[ Lo sentimos, el contenido de esta página está restringido. ] | |
| Alois Hudal - 1931 - 472 páginas
[ Lo sentimos, el contenido de esta página está restringido. ] | |
| |