Der Nahrungsmittelchemiker als Sachverständiger: Anleitung zur Begutachtung der Nahrungsmittel, Genußmittel und Gebrauchsgegenstände nach den gesetzlichen Bestimmungen

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Springer Berlin Heidelberg, 1907 M01 1 - 480 páginas
Das vorliegende Buch solI in erster Linie dem an g e hen den N a h run g s mit tel c hem ike r, dem erfahrungsgemal. 3 die Ausarbeitung von Gutachten mancherlei Schwierigkeiten bietet, den Ubergang vom Studium zur Praxis erleichtern. Dies geschieht durch eingehende Be­ sprechung der fur die Beurteilung del' einzelnen Nahrungs-und Genul. 3mittel mal. 3gebenden Gesichtspunkte, wobei an der Hand praktischer Beispiele in mehr oder weniger ausfuhrlicher Weise gezeigt wird, wie in den ein­ zelnen Fallen das Gutachten aufzubauen ist. Dabei sind neben der neueren Literatur uberall die reichs-und landesgesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen sowie die gerichtlichen Entscheidungen von prin­ zipieller Bedeutung berucksichtigt, weshalb das Buch au c h de me- fa h r e n e 1!' n a c h man n in vielen Fallen zur Orientierung willkommen sein wird. Auch de m Me d i z ina 1 be a m ten, de m Ric h t er und de m V e r w I tun a g s be am ten wird es sich zur Information uber technische ~'ragen bei del' Anwendung del' N ahrungsmittelgesetze als nutz­ licher Ratgeber erweisen. Als ich mich entschlol. 3, dieses Buch zu schreiben, war ich mil' del' grol. 3en Schwierigkeiten meiner Aufgabe wohl bewul. 3t; ich verhehle mil' auch nicht, da1. 3 nicht alIe Fachgenossen mit manchen del' von mil' hier vertretenen Auschauungen ubereinstimmen werden. Es ist ja eine be­ kannte und in del' Natur del' Dinge begrundete Tatsache, dal.
 

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Página 104 - Wenn eine und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, so kommt nur dasjenige Gesetz, welches die schwerste Strafe, und bei ungleichen Strafarten dasjenige Gesetz, welches die schwerste Strafart androht, zur Anwendung.
Página 60 - Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Página 40 - Strafen wird bestraft: 1) Wer zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr Nahrungs- oder Genussmittel nachmacht oder verfälscht; 2) wer wissentlich Nahrungs- oder Genussmittel, welche verdorben oder nachgemacht oder verfälscht sind, unter Verschweigung dieses Umstandes verkauft oder unter einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung feilhält.
Página 393 - Mai 1879 bleiben unberührt, soweit die §§. 3 bis 6 des gegenwärtigen Gesetzes nicht entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die Vorschriften in den §§. 16, 17 des Gesetzes vom 14. Mai 1879 finden auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung.
Página 129 - Kunstspeisefett im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, dem Schweineschmalz ähnlichen Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich aus Schweinefett besteht. Ausgenommen sind unverfälschte Fette bestimmter Tier- oder Pflanzenarten, welche unter den ihrem Ursprung entsprechenden Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden.
Página 458 - Genußmitteln verwendet. § 6. Neben der in den §§ 4 und 5 vorgesehenen Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, welche den betreffenden Vorschriften zuwider hergestellt, verkauft, feilgehalten oder verwendet sind, sowie der vorschriftswidrig hergestellten Mühlsteine erkannt werden. Ist die...
Página 129 - Abs. 4 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln, vom 15.
Página 39 - Konkurrenz bezeichnet werden. Die erstere liegt vor , wenn ein und dieselbe Handlung (eine selbständige Handlung) mehrere Strafgesetze verletzt ; die letztere, wenn mehrere selbständige Handlungen, welche verschiedene Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzen, gleichzeitig zur Aburteilung kommen oder wenn , bevor eine erkannte Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist, die Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung erfolgt, welche vor der früheren Verurteilung begangen war.
Página 436 - Grenzen herabgesetzt werden. §4. Als Verfälschung des Weines im Sinne des § 10 des Gesetzes vom 14. Mai 1879 ist insbesondere anzusehen die Herstellung von Wein unter Verwendung 1) eines Aufgusses von Zuckerwasser auf ganz oder theilweise ausgeprcsste Trauben ; 2) eines Aufgusses von Zuckerwasser auf Weinhefe ; 3) von Rosinen, Korinthen, Saccharin oder anderen als den im § 3 Nr.

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